Art. 1
Unter dem Namen «Stiftung für Forschung in Spätantike und Mittelalter – HR. Sennhauser» besteht eine Stiftung mit Sitz in Bad Zurzach.
Art. 2
- Die Stiftung bezweckt die Untersuchung und wissenschaftliche Bearbeitung von Objekten der spätantiken und mittelalterlichen Archäologie.
- Die Stiftung untersucht und bearbeitet in erster Linie schweizerische Objekte. Gegenstand der Arbeiten können aber Objekte aus ganz Europa und dem Mittelmeerraum sein.
- Die Stiftung untersucht und bearbeitet in erster Linie Objekte aus der Periode der Spätantike und des frühen Mittelalters. Gegenstand der Arbeiten können aber auch Objekte aus der ganzen Antike und dem ganzen Mittelalter sein.
- Der Betrieb der Stiftung (Standort der Bibliothek, Arbeitsräume der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, etc.) soll sich in der Liegenschaft «Leuen» in Bad Zurzach (Zurzach-Grundbuchblatt Nr. 574) befinden. Der Stiftungsrat darf den Betrieb der Stiftung nur an einen anderen Standort verlegen, wenn zwingende Gründe dies gebieten.
- Der Stifter behält sich das Recht vor, den Stiftungszweck im Sinne von Art. 86a ZGB zu ändern resp. der Aufsichtsbehörde eine Änderung zu beantragen.
Art. 3
Die Stiftung hat folgende Organe:
- Der Stiftungsrat (vgl. Art. 4)
- Die Revisionsstelle (vgl. Art. 6)
Art. 4
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
- Der Stiftungsrat wird vom Stifter ernannt. Nach dessen Ableben oder nach einem Verzicht auf die Ernennungsbefugnis erneuert sich der Stiftungsrat selbst.
- Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.
- Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig. Hingegen werden die Spesen seiner Mitglieder ersetzt. Besonders arbeitsintensive Leistungen können im Einzelfall angemessen entschädigt werden.
- Ein Mitglied des Stiftungsrates kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des Stiftungsrates abberufen werden, wenn es seine Verpflichtungen gegenüber der Stiftung grob verletzt oder die Funktion nicht mehr ordnungsgemäss ausüben kann.
Art. 5
Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:
- Die Festlegung der Organisation im Rahmen des Stiftungsstatutes;
- der Erlass von Reglementen;
- die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung;
- die Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung und der mit der
Vertretung nach aussen betrauten Personen; - die Wahl der Revisionsstelle;
- die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen,
namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, des Stiftungsstatutes und der Reglemente.
Art. 6
Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, externe Revisionsstelle.
Die Revisionsstelle überprüft das Rechnungswesen, die Einhaltung der Statuten und des Stiftungszecks. Sie erstattet dem Stiftungsrat jährlich einen detaillierten Prüfungsbericht mit Antrag.
Stellt die Revisionsstelle Mängel fest und werden diese nicht innert nützlicher
Frist behoben, orientiert sie die Aufsichtsbehörde.
Art. 7
Der Stiftungsrat kann Reglemente erlassen insbesondere über:
- die Grundsätze seiner Tätigkeit (Sitzungsreglement);
- Einzelheiten der Organisation;
- die Finanzkompetenzen der Geschäftsleitung und anderer untergeordneter Organe.
Die Reglemente bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Art. 8
- Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.
- Eine Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (Art. 88 ZGB) und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates erfolgen.
- Bei einer Aufhebung überträgt der Stiftungsrat das noch vorhandene Vermögen an gemeinnützige, steuerbefreite Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die möglichst ähnliche Ziele verfolgen. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an den Stifter oder dessen Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.
18. August 2009